§ 17 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Arbeitsbeginn

§ 17.

Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 13 Abs. 6 begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns bei den Teilmaßnahmen “Bewässerung" gemäß Anhang II lit. E, “Schutz vor Wildverbiss" gemäß Anhang II lit. G und “Schutz vor Vogelfraß und Hagel" gemäß Anhang II lit. H ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o.ä. maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)