Arbeitsbeginn
§ 17.
Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 13 Abs. 6 begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns bei den Teilmaßnahmen “Bewässerung" gemäß Anhang II lit. E, “Schutz vor Wildverbiss" gemäß Anhang II lit. G und “Schutz vor Vogelfraß und Hagel" gemäß Anhang II lit. H ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o.ä. maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102989
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