Kreosot
§ 17.
(1) Kreosot im Sinne dieser Verordnung sind folgende Stoffe:
- 1. Kreosot, EINECS-Nr. 232-287-5, CAS-Nr. 8001-58-9,
- 2. Kreosotöl, EINECS-Nr. 263-047-8, CAS-Nr. 61789-28-4,
- 3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöl, EINECS-Nr. 283-484-8, CAS-Nr. 84650-04-4,
- 4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion, EINECS-Nr. 292-605-3, CAS-Nr. 90640-84-9,
- 5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer), EINECS-Nr. 266-026-1, CAS-Nr. 65996-91-0,
- 6. Anthracenöl, EINECS-Nr. 292-602-7, CAS-Nr. 90640-80-5,
- 7. Teersäuren, Kohle, roh, EINECS-Nr. 266-019-3, CAS-Nr. 65996-85-2,
- 8. Kreosot, Holz, EINECS-Nr. 232-419-1, CAS-Nr. 8021-39-4, oder
- 9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände, EINECS-Nr. 310-191-5, CAS-Nr. 122384-78-5.
(2) Stoffe und Zubereitungen, die Kreosot gemäß Abs. 1 enthalten, dürfen nicht zur Behandlung von Holz hergestellt, in Verkehr gesetzt und verwendet werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 dürfen kreosothältige Stoffe und Zubereitungen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 in folgenden Fällen der Holzbehandlung verwendet werden:
- 1. in industriellen Verfahren zur Behandlung von Holz und
- 2. zur Wiederbehandlung vor Ort, jedoch nur dann, wenn die Wiederbehandlung von einem gewerblichen Verwender und unter Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durchgeführt wird,
- und sofern der Einsatzbereich gemäß Abs. 9 nicht verboten ist.
(4) Bei den zulässigen Anwendungen des Abs. 3 Z 1 und 2 dürfen nur solche kreosothältigen Stoffe und Zubereitungen verwendet werden, bei denen die Konzentration
- 1. sowohl an Benzo[a]pyren weniger als 0,005 Masseprozent
- 2. als auch an wasserlöslichen Phenolen weniger als 3 Masseprozent
- betr ägt.
(5) Kreosothältige Stoffe und Zubereitungen gemäß Abs. 4 dürfen zu den in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Zwecken in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 Litern nur an gewerbliche oder industrielle Verwender gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 in Verkehr gesetzt werden; die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen muss deutlich lesbar und dauerhaft mit der folgenden Aufschrift gekennzeichnet sein: „Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken“. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Abgabe solcher Stoffe und Zubereitungen an nicht gewerbliche Verbraucher ist verboten.
(6) Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Abs. 2 behandeltes Holz – unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist – darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (zB Bahnschwellen, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.
(7) Abweichend von Abs. 6 darf Holz, das entweder
- 1. in einem industriellen Verfahren gemäß Abs. 3 Z 1 beandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oder
- 2. durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Abs. 3 Z 2 wiederbehandelt wurde,
- jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch [(zB Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (zB Baumstützen)], verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
(8) Abweichend von Abs. 6 darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblichindustriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:
- 1. Die ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz handelt,
- 2. dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und
- 3. die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Abs. 9.
- Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
(9) Für das nach den Abs. 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:
- 1. innerhalb von Gebäuden, unabhängig von der Zweckbestimmung dieser Gebäude;
- 2. für die Anfertigung, Verwendung und Wiederaufbereitung von Behältern für lebende Pflanzen, Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- und/oder Enderzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen, sowie anderem Material, das die vorgenannten Erzeugnisse kontaminieren kann;
- 3. auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (zB in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt;
- 4. bei Spielzeugen;
- 5. zur Anfertigung von Gartenmobiliar (zB Picknicktischen).
- Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Schlagworte
Roherzeugnis, Zwischenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40087731
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