§ 17 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vermögenswerte

§ 17.

(1) Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichem Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das BIFIE über und ist von diesem in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des BIFIE zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des UGB ist anzuwenden.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied wird ermächtigt, mit dem BIFIE für die von diesem genutzte Räumlichkeiten Miet- oder Untermietverträge abzuschließen.

(4) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an das BIFIE sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Gläubigerposition, Mietvertrag

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40096080

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