9. Hauptstück
Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 17
(1) § 17.Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' über. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Zum Eigentumsübergang auf die Österreichischen Bundesbahnen ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(2) Der Bund hat für eine ausreichende Kapitalausstattung der Österreichischen Bundesbahnen zu sorgen, die eine Geschäftsführung auf gesunder finanzieller Basis ermöglicht.
(3) Die Beteiligungen des Bundes an der Österreichischen Verkehrskreditbank Aktiengesellschaft;
„KÖB'' Kraftwagenbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen Gesellschaft mbH.;
ÖKOMBI - Österreichische Gesellschaft für den kombinierten Verkehr Gesellschaft mbH.;
ÖKOMBI - Österreichische Gesellschaft für den kombinierten Verkehr
Gesellschaft mbH. & Co. KG;
Rail-Tours-Touristik Gesellschaft mbH.;
ARE-AUSTRIA RAIL ENGINEERING Beratungsgesellschaft mbH;
Ökombi-Waggonbetriebs-Gesellschaft mbH.;
EUROFIMA - Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, Basel;
INTERCONTAINER - Internationale Gesellschaft für den Transcontainer-Verkehr, Brüssel;
INTERFRIGO - Internationale Gesellschaft der Eisenbahnen für
Kühltransporte, Brüssel;
HIT RAIL B.V., Amsterdam;
DACH Hotelzug AG, Gümligen (Schweiz);
sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen unentgeltlich zu übertragen.
(4) Für die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten. Diese Vermögensübertragungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 und lösen keine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 aus.
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