§ 17 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Personalvertretung

§ 17

(1) Die an den in § 15 genannten Bundesanstalten eingerichteten Organe der Personalvertretung führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.

(2) Mit 1. Jänner 2011 sind für die Institute und die Direktion die den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, entsprechenden Dienststellenausschüsse zu bilden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010829

Dokumentnummer

NOR40125916

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