§ 17 BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Bedienstete

§ 17.

(1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag dieses Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung bestellt.

(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Schlagworte

Urlaubskasse, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040283

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