Bedienstete
§ 17.
(1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag dieses Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung bestellt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Schlagworte
Urlaubskasse, Dienstordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40040283
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