4. Hauptstück
Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport Grundförderung
§ 17.
Für die gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport sind zumindest folgende Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 für die jährliche Grundförderung vorzusehen:
- 1. 25 % für die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Organisation (BSO);
- 2. 40 % für das Österreichische Olympische Comité (ÖOC);
- 3. 2,5 % für das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC);
- 4. 10 % für die Sportorganisation, die gesamtösterreichisch die Anliegen von Menschen mit Behinderung vertritt (ÖBSV);
- 5. 2,5 % für die Sportorganisation, die Special Olympics International in Österreich vertritt (SOÖ).
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152171
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