§ 17 BRGO 1974

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

§ 17.

(1) Sind am Tag der Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb oder, falls getrennte Betriebsräte gewählt wurden, innerhalb der Arbeitnehmergruppe mehr als 1000 Arbeitnehmer (§ 36 Abs. 1 ArbVG) beschäftigt, so kann der Betriebsrat, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten geschäftsführende Ausschüsse errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates stellt, vertreten sein.

(2) Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden Ausschuß gefaßt werden, müssen einhellig erfolgen. Der Betriebsrat ist von den gefaßten Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß §§ 108 bis 112 ArbVG können nicht einem geschäftsführenden Ausschuß zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097298

alte Dokumentnummer

N6197427850L

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