§ 17 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 17

§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der

abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der

abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.

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