§ 17
§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der
abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.
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