§ 17 Bildungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2003

Dienstleister

§ 17.

Bedienen sich der Auftraggeber der Gesamtevidenzen oder die Abfrageberechtigten für den Datenverkehr zu den Gesamtevidenzen eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20002967

Dokumentnummer

NOR40045607

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