Dienstleister
§ 17.
Bedienen sich der Auftraggeber der Gesamtevidenzen oder die Abfrageberechtigten für den Datenverkehr zu den Gesamtevidenzen eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20002967
Dokumentnummer
NOR40045607
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