Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 3 ).
früher § 6
4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
1. Unterabschnitt
Kompetenzerhebungen Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
§ 17.
(1) Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 16 BilDokG 2020 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) für die 3. und 4. bzw. 7. und 8. Schulstufe hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe derAnlage 6 Teil I zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- 1. hinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe I, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,
- 2. hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters,
- 3. hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Z 18 BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe I jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Abs. 2 Z 1 festgelegten Berichtsterminen und den Kompetenzerhebungen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
(4) Nach Durchführung der Kompetenzerhebungen durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 7 Abs. 2 hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 (Anlage 10 Z 1 bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Abs. 2 Z 2 (Anlage 10 Z 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.
früher § 6
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40238022
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