§ 17 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Gesetz über das Branntweinmonopol, dRGBl. I S. 405/1922

§ 17.

In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, und den Vorschriften über das Branntweinmonopol zustehen, berechtigt,

  1. a) in den im § 16 Abs. 1 und 2 angeführten Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
  2. b) Umschließungen, in denen sich Bier befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;
  3. c) Bier-, Bierwürze-, Braustoff-, Maische- und Branntweinproben unentgeltlich zu entnehmen;
  4. d) die Bestände an Bier, Bierwürze, Braustoffen, Maische und Branntwein festzustellen;
  5. e) in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
  6. f) Umschließungen, die zur Aufnahme von Bier bestimmt sind oder in denen sich Bier befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;
  7. g) Herstellungsbetriebe auf Kosten des Inhabers besonderen Überwachungsmaßnahmen zu unterwerfen, wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

Gesetz über das Branntweinmonopol, dRGBl. I S. 405/1922

Schlagworte

Probe

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046593

alte Dokumentnummer

N3197710576N

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