§ 17
(1) Tauchbecken sind Becken mit einer Wassertemperatur von höchstens 20 ºC, einer Beckenoberfläche von höchstens 4 m2 und einer Wassertiefe von mindestens 0,8 m und höchstens 1,35 m. Die Zugabe von Füllwasser hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, daß der Gehalt an gebundenem Chlor gemäß § 4 Z 2 lit. d nicht überschritten wird. Durch mengenproportionale Chlorung des Füllwassers ist auf einen Wert von mindestens 0,6 mg/l freies Chlor einzustellen. Das Becken muß eine allseitige Überlaufkante besitzen.
(2) Werden im Saunabereich Becken mit einer Oberfläche von mehr als 4 m2 betrieben, sind diese gemäß § 10 aufzubereiten.
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