Auswahl des Bewährungshelfers
§ 17.
(1) Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) dieser Dienststelle eingetragen ist.
(2) Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.
(3) Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht mehr als 30 und ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen; hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028143
alte Dokumentnummer
N2196923523S
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