§ 17.
(1) Die im Kontrollabor beschäftigten Personen haben die erforderlichen Probenentnahmen entweder selbst durchzuführen oder zumindest zu überwachen.
(2) Sofern der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nicht eine Ausnahme gemäß § 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, dürfen die im Abs. 1 genannten Personen nicht für Tätigkeiten im Rahmen der Herstellung oder Lagerhaltung von Arzneimitteln oder Verpackungsmaterial herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010499
Dokumentnummer
NOR12134189
alte Dokumentnummer
N8198613046L
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