Feuerschutzpolizei.
§ 17.
Die Feuerschutzpolizei wird als staatliche Einrichtung aufgelöst. Ihre Aufgaben übernehmen nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze wieder die Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003402
alte Dokumentnummer
N1194516402S
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