Abschnitt 5
Lehrlingsentschädigung
§ 17.
(1) Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft einzuleiten. Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG geforderten Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
(2) Vor Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis mit dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Antrag einzuberufen.
(4) Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(5) Eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist dem Kataster der Festsetzungen der Lehrlingsentschädigungen (§ 8) einzureihen.
(6) Das Bundeseinigungsamt hat
- 1. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- 2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof,
- 3. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
- 4. der antragstellenden Partei
- je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen die Lehrlingsentschädigung im Register nach Muster IV eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
10008630
Dokumentnummer
NOR40139040
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