§ 17 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 17.

(1) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen) erstmals oder in den Fällen des § 14 Abs. 3 zu wählen, sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) zu bestellen. Auf das Bestellungsverfahren sind die §§ 14 Abs. 1 vierter Satz, 15 und 16 anzuwenden.

(2) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.

(3) Der Zeitpunkt der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlausschusses ist vom Einberufer (§ 11 Abs. 2 BBVG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen. Der Einberufer hat zugleich den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebsversammlung, sowie auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112773

alte Dokumentnummer

N6199712570Y

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