§ 17 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 17.

(1) Einschichtfilter können als Einstromfilter oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.

(2) Bei Einstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand mit einer Korngröße von 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen.

(3) Bei Mehrstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 15 m/h betragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132699

alte Dokumentnummer

N8197840483L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)