§ 17.
(1) Einschichtfilter können als Einstromfilter oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.
(2) Bei Einstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand mit einer Korngröße von 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen.
(3) Bei Mehrstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 15 m/h betragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132699
alte Dokumentnummer
N8197840483L
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