Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 17.
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
- 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und
- 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
- 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
- 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
- a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder
- b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
- 1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
- 2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.
Schlagworte
Windfangtür
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
20002162
Dokumentnummer
NOR40035374
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)