§ 17 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Rückstände

§ 17.

(1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.

(2) Vor der Festlegung der Verfahren für die Behandlung, insbesondere einer Verwertung, müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften der Rückstände, wie die Schadstoffgesamtgehalte und das Eluatverhalten, durch geeignete Analysen bestimmt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

(3) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einem Gesamtgehalt von mehr als 100 ng/kg TS (ausgedrückt als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent I-TEF) sind einer umweltgerechten Beseitigung zuzuführen, sofern der Gehalt an Dioxinen nicht durch eine spezifische Behandlung nach dem Stand der Technik unter den genannten Grenzwert reduziert wird.

(4) Bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung staubförmiger Rückstände (zB Asche) und von Rückständen aus der Abgasbehandlung muss sichergestellt sein, dass staubförmige Emissionen und diffuse Staubverfrachtungen weitestgehend vermieden werden.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036240

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