§ 17 AÜG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Anzeigepflicht

§ 17

Der Überlasser, der gemäß § 323a Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 keine Konzession benötigt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates dem zuständigen Landesarbeitsamt anzuzeigen.

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