Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 17.
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
- 1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
- 2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß
- 1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
- 2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
- a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
- b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
- 1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
- 2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
(7) § 47 ist anzuwenden auf
- 1. dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- 2. dem Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998.
Schlagworte
Windfangtür
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10009098
Dokumentnummer
NOR12115139
alte Dokumentnummer
N6199813045U
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