§ 17 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

§ 17.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Ärzten, deren Doktorate der gesamten Heilkunde im Ausland erworben wurden, bei Nachweis des aufrechten Bestandes derselben unter der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Ausbildung sowie bei Ausländern auch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt zu erteilen. An Ausländer darf eine solche Bewilligung jedoch nur dann erteilt werden, wenn eine ausreichende allgemeinärztliche bzw. fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn die Ausbildung des Bewerbers den für die Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspricht.

(3) Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit gilt nicht für Personen, die unter die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, fallen, sofern diese Personen gemäß Art. 7 der genannten Konvention nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten haben.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 sind der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie die Österreichische Ärztekammer zu hören.

(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 7)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133555

alte Dokumentnummer

N8198430946J

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