Lehrpraxen
§ 17.
(1) Lehrpraxen sind die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1984 anerkannten Ordinationen von Ärzten für Allgemeinmedizin und von Fachärzten eines Sonderfaches.
(2) Die erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen.
(3) Die Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von zumindest 35 Wochenstunden untertags, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. In einer anerkannten Lehrpraxis darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden.
(4) Der Lehrpraxisinhaber hat den Turnusarzt mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin auszubilden. Die Ausbildung hat vor allem der Vorbereitung auf die freiberufliche Tätigkeit als niedergelassener Arzt zu dienen.
(5) Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.
(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142871
alte Dokumentnummer
N8199855776L
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