Deckung der Kosten.
§ 17.
(1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 15. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr aufzustellen.
(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Apothekerkammer von ihren Mitgliedern Umlagen, die im Verwaltungswege eingebracht werden, ein. Die näheren Vorschriften über die Höhe und Einhebung werden durch eine Umlagenordnung erlassen [§ 8, Abs., lit. a]. In der Umlagenordnung ist zu bestimmen, daß die Umlagen für öffentliche Bedienstete, die eine von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betriebene Apotheke leiten, von der betriebsführenden Körperschaft zu tragen sind.
(3) Die nach diesem Gesetz verhängten Geld und Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu.
(4) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß für das Vorjahr den Rechnungsprüfern behufs Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.
Schlagworte
Geldstrafe
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129722
alte Dokumentnummer
N8194728483L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)