Verwaltungsstrafen bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht
§ 17.
Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20009604
Dokumentnummer
NOR40185566
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