Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Honorarprofessoren
§ 17
§ 17. Künstlern oder Wissenschaftlern, die nicht als Ordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie tätig sind, kann das Akademiekollegium in Würdigung ihrer besonderen künstlerischen, wissenschaftlichen oder in der Lehre erbrachten Leistungen die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein selbständiges Teilgebiet eines künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Faches verleihen. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung des Titels „Honorarprofessor'' verbunden.
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