§ 17 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission

§ 17.

(1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission finden die Bestimmungen der § 580 Abs. 1 und 2, § 588 Abs. 2, § 592 Abs. 1 und 2, §§ 594, 597 bis 600, § 601 Abs. 1, 2 und 4, §§ 604 bis 605, § 606 Abs. 1 bis 5, § 608 Abs. 1 und 2 und § 610 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sinngemäß Anwendung.

(2) Gegen Entscheidungen gemäß § 15 können die Parteien gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung deren Überprüfung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren. Die Entscheidung ist von der Schiedskommission auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen und kann wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben oder in jeder Richtung abgeändert werden. Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.

(3) Parteien des Schiedsverfahrens sind:

  1. 1. die von der Entscheidung des Bundessportfachverbandes Betroffenen (Sportler, Mannschaft, Verein usw.), wobei die Mannschaft oder der Verein einen Vertreter zu benennen hat,
  2. 2. der zuständige Bundessportfachverband und
  3. 3. die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

(4) Die Parteien haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Wird das Verfahren auf Antrag einer der Parteien gemäß Abs. 3 Z 1 eingeleitet, so ist von jeder die Überprüfung begehrenden Partei außerdem der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung ein pauschaler Aufwandsersatz in der Höhe der Einbringungsgebühr für einen Streitwert von 40.000 Euro nach § 32 Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, im Voraus zu entrichten. § 6 Abs. 5 findet Anwendung.

(5) Auf die Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 7 finden Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7 Anwendung.

(6) Die Unabhängige Schiedskommission hat unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, zu entscheiden, sofern die Parteien keine längere Frist vereinbaren. Ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission steht den Parteien des Schiedsverfahrens die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen.

(7) Die Entscheidungen der Unabhängigen Schiedskommission sind den Parteien des Verfahrens zuzustellen.

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