Bewegung im Freien
§ 17
Häftlingen, die länger als zwei Tage angehalten werden, ist täglich mindestens eine Stunde Gelegenheit zur Bewegung im Freien zu geben. Ist dies aus Witterungs- oder sonstigen Gründen nicht möglich, so ist auf andere Weise für körperlichen Ausgleich zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)