Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten
§ 17
(1) Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
- 1. sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
- 2. im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;
- 3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;
- 4. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;
- 5. bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.
- 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)
- 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)
(2) Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40054505
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)