§ 17 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

§ 17. Studienpläne

(1) Die Erlassung und Abänderung des Studienplanes fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen (§ 3 Abs. 4 lit. c, § 58 lit. a UOG). Beschlossene Studienpläne sind binnen einem Monat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Sie werden rechtswirksam, wenn ihre Durchführung nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung binnen zwei Monaten ab Einlangen untersagt wird.

(2) Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen einer Studienrichtung vorzusorgen (§ 58 lit. b UOG).

Sie haben insbesondere vorzusehen:

  1. a) die Gestaltung einer Studieneingangsphase im ersten Studienjahr unter Einbeziehung von Lehrveranstaltungen aus einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern im Umfang von 10 bis 20 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes;
  2. b) die Lehrveranstaltungen, die als Pflicht- und Wahlfächer die vorgesehenen Fachgebiete oder Fächer erfassen;
  3. c) die Festlegung der Bildungsziele in den Pflicht- und Wahlfächern;
  4. d) die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen in jenen Fachgebieten zu besuchen sind, in denen für die Erreichung des Lehrzieles praktisches oder handwerkliches Können erforderlich ist; die Dauer der Praktika unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1 und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vorpraxis, Praxissemester oder Ferialpraxis;
  5. e) die Koordinierung der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht in den einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächern. Kollisionen mit Lehrveranstaltungen in Pflichtfächern sind bei Abhaltung von Blockveranstaltungen zu vermeiden (§ 10 Abs. 1);
  6. f) die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird.

(3) Die Studienpläne haben die Fristen für die Ablegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäß § 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung der Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen bei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4) und für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23 Abs. 4) festzulegen.

(4) Erfordern einzelne Studienrichtungen den Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung von Prüfungen an anderen Universitäten (Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule, so sind die Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.

(5) Die Studienpläne sind im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13 lit. a UOG) sowie in den besonderen Studienführern (§ 79 Abs. 2 lit. e UOG) kundzumachen und in der Evidenzstelle zur Einsicht aufzulegen.

(6) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr herauszugeben und hat Zeit und Ort ihrer Abhaltung zu enthalten.

(7) Die Leiter von Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Ziele, Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen in knapper Form zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118713

alte Dokumentnummer

N7196613920L

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