Mitbenützung
§ 17.
(1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle gestatten.
(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus
- 1. der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
- 2. der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle
- ergibt.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig und sorgfältig zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159265
alte Dokumentnummer
N9199912722Y
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