§ 17.
(1) Treten die in den §§ 12 bis 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.
(2) Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung notwendig ist.
Schlagworte
Überpfändung, Exekutionseinschränkung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042253
alte Dokumentnummer
N3194914903T
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