Behandlung von Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren
§ 17.
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren sind getrennt von allen anderen Batterien und Akkumulatoren zu verwerten. Die gemeinsame Behandlung von Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren mit Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist zulässig. Aus Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist Nickel nachweislich in entsprechender Reinheit zurückzugewinnen, um es stofflich verwerten zu können. Cadmium ist als eigene Fraktion zurückzugewinnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058820
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