Gelegenheitsmärkte
§ 17.
(1) Für Gelegenheitsmärkte gilt § 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(3) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021
Gesetzesnummer
20011690
Dokumentnummer
NOR40238840
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