§ 17 5. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2021

Gelegenheitsmärkte

§ 17.

(1) Für Gelegenheitsmärkte gilt § 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(2) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(3) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021

Gesetzesnummer

20011690

Dokumentnummer

NOR40238840

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