§ 17 4. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2021

jetzt § 18

Testergebnisse

§ 17.

Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.

jetzt § 18

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231250

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