jetzt § 18
Testergebnisse
§ 17.
Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
jetzt § 18
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Gesetzesnummer
20011470
Dokumentnummer
NOR40231250
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