§ 17 4. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.2021

Datenverarbeitung

§ 17.

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. 1. Name,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. 4. Barcode bzw. QR-Code.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021

Gesetzesnummer

20011465

Dokumentnummer

NOR40231158

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