§ 17 3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2008

Kontrahentenrisiko (OTC-Derivate)

§ 17

(1) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Zur Berechnung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko ist für jeden Vertrag der gegenwärtige Marktwert zu bestimmen. Auf diese Weise wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit einem positiven Wert ermittelt. Existiert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Betrag herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.

(2) Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen.

(3) Der Sicherheitszuschlag beträgt in Prozent des positiven Wiederbeschaffungswerts der jeweiligen Derivatposition:

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Restlaufzeit Zinsbezogene Währungskurs- Aktienkurs-

Geschäfte bezogene bezogene

Geschäfte Geschäfte

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Bis 1 Jahr 0,0% 1,0% 6,0%

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Über 1 Jahr bis

5 Jahre 0,5% 5,0% 8,0%

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Über 5 Jahre 1,5% 7,5% 10,0%

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(4) Im Fall zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge gemäß § 2 Z 71 BWG, dürfen im Falle der Einhaltung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 BWG die positiven Wiederbeschaffungswerte zuzüglich der Sicherheitszuschläge und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.

(5) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko darf der Wert einer von dem Vertragspartner gestellten Sicherheit abgezogen werden, wenn die Sicherheit

  1. 1. in Wertpapieren eines Zentralstaates, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften besteht,
  2. 2. liquide ist,
  3. 3. einer börsentäglichen Bewertung unterliegt,
  4. 4. für das Sondervermögen unverzüglich verwertet werden kann und
  5. 5. rechtliche Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers bestehen.

    Die Sicherheit darf auch in Bankguthaben bei einem Kreditinstitut gemäß § 2 Z 13 BWG mit Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, bestehen.

(6) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 20 Abs. 3 Z 8d InvFG 1993 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens aber auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß § 20 Abs. 3a InvFG 1993 zu berücksichtigen.

(7) Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet, so darf dieses bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, sofern nicht das Kontrahentenrisiko des eingebetteten Derivats auf den Fonds übertragen werden kann.

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