Glaubhaftmachung
§ 17.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16 ist auf Verlangen gegenüber
- 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- 2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
- 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
- glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
20011404
Dokumentnummer
NOR40228736
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)