§ 17 3. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Erhebung von Kontaktdaten

§ 17.

(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 und 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 7, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß § 8, einer Kultureinrichtung gemäß § 8 Abs. 5 letzter Satz und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den §§ 12 bis 16 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

  1. 1. Vor- und Familiennamen sowie
  2. 2. die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
  1. zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.

(3) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Der nach Abs. 1 Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(5) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

(6) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

(7) Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Abs. 1 nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.

(8) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß § 5 und von Zusammenkünften gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;
  2. 2. Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 6 Z 3 und Z 5;
  3. 3. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich;
  4. 4. Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.

Schlagworte

Fachmesse, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238412

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