Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin
§ 17.
(1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.
(2) Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
- 1. an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist,
- 2. an einem Rechtsträger nach § 4 Abs. 3 Z 2 beteiligt ist,
- 3. selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach § 4 Abs. 1 steht oder
- 4. eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.
(3) Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder
- 1. im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben oder
- 2. im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben oder
- 3. die beantragte Förderung den Betrag von 6 000 Euro übersteigt.
(4) Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231678
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