Wahlordnung
§ 179
§ 179. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wahlordnung
§ 179
§ 179. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen.
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