Keine Anwendung des ABGB
§ 179.
Auf die stille Gesellschaft sind die Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. An ihrer Stelle finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)