§ 179 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

§ 179.

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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