Maximales Mindesteigenmittelerfordernis für Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen
§ 179
(1) Kreditinstitute als Originator haben für die Summe des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrages gemäß § 22e BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren und auf Positionen in Anteilen der Originatoren maximal einen gewichten Forderungsbetrag in Höhe des größeren der beiden Beträge gemäß Z 1 und 2 zu berücksichtigen:
- 1. Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß § 22e Abs. 1 BWG in Bezug auf Positionen in Anteilen der Investoren oder
- 2. die gewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die Positionen in Anteilen der Investoren von einem Kreditinstitut als Originator unter der Annahme berechnet würden, dass dieser fiktive Teil des gesamten Pools der gezogenen oder der nicht gezogenen Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge bei er Verbriefung veräußert wurden, nicht verbrieft worden wäre.
(2) Kreditinstitute haben bei der Berechnung des Höchstbetrags gemäß Abs. 1 den Abzug von Nettogewinnen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 BWG außer Betracht zu lassen.
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