Zustellung durch Eilboten.
§ 179.
Eilsendungen sind von den Abgabepostämtern durch Eilboten zuzustellen, soweit ein solcher dem Postamt zur Verfügung steht. Postsendungen, die nicht als Eilsendungen aufgegeben werden, sind durch Eilboten zuzustellen, wenn der Empfänger die Eilzustellung beim Abgabepostamt schriftlich verlangt, die wesentlichen Merkmale der erwarteten Postsendung angibt und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146068
alte Dokumentnummer
N9195722748L
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