§ 179 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

Zustellung durch Eilboten.

§ 179.

Eilsendungen sind von den Abgabepostämtern durch Eilboten zuzustellen, soweit ein solcher dem Postamt zur Verfügung steht. Postsendungen, die nicht als Eilsendungen aufgegeben werden, sind durch Eilboten zuzustellen, wenn der Empfänger die Eilzustellung beim Abgabepostamt schriftlich verlangt, die wesentlichen Merkmale der erwarteten Postsendung angibt und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146068

alte Dokumentnummer

N9195722748L

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