§ 179 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Verfahren

§ 179.

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

  1. 1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;
  2. 2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
  3. 3. fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte, so sind die für die Vertretung der Parteien in Arbeitsrechtssachen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden;
  4. 4. die §§171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

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