§ 179 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Spediteure einschließlich der Transportagenten

§ 179.

(1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 126 Z 25) sind auch berechtigt:

  1. 1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;
  2. 2. zur Lagerei;
  3. 3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.

(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 126 Z 25 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Eisenbahnunternehmen, Schiffahrtsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080605

alte Dokumentnummer

N5199324822J

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