§. 179.
(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.
Schlagworte
Versteigerung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021102
alte Dokumentnummer
N2189616902T
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