§ 179 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 179.

(1) Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.

(2) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

Schlagworte

Versteigerung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021102

alte Dokumentnummer

N2189616902T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)